Vereinssatzung
§1 Name, Satz und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Grunderziehung von Hunden.
b) Einrichtung von Welpengruppen zur Welpenprägung.
c) Unterhaltung von Kinder- und Jugendsportgruppen zur Nachwuchsgewinnung.
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen über den Hundesport.
e) Die Bildung weiterer Gruppen ist möglich.
§2 Selbstlose Tätigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Aufwandsentschädigung
Mitgliedern und Übungsleitern des Vereins im Sinne des § 26 BGB kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung sowie der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden. Über Art und Höhe der Vergütung sowie über den Aufwendungsersatz entscheidet der Vorstand.
§5 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten ist Gelnhausen.
§7 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a.) Mitglieder
b.) Ehrenmitglieder
- Jede Person kann Mitglied werden. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, benötigen zur Aufnahme als Mitglied eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Während Kinder und Jugendliche am Übungsbetrieb teilnehmen, muss ein Erziehungeberechtigter anwesend sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen für den Personenkreis, der nicht die Zuverlässigkeit gem. §5 der Hunde VO/Hessen entspricht.
- Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder willkürlich bestimmte Vertreter ist ausgeschlossen.
- Das Mitglied verpflichtet sich, die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch für Beschlüsse des Vereins. Eine Zuwiderhandlung kann Vereinsausschluss zur Folge haben.
- Jährlich muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zum Wohle des Vereins geleistet werden. Diese werden erfasst (näheres regelt die Beitragsordnung!).
Übungsleiter können zu Ehrenmitgliedern werden.
§8 Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller der von dem betroffenen Mitglied bekleidete Vereinsämter. Nach erfolgtem Ausschluss treten alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein außer Kraft. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits errichtetetnen Beiträgen und Gebühren.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung zum Quartalsende. Die Erklärung muss in schriftlicher Form spätestens 30 Tage vor Quartalsende bei der Geschäftsstelle vorliegen.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden:
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung und/oder bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
- Bei jeder Handlung oder Duldung, durch die der Hundehandel auf dem Vereinsgelände gefördert oder unterstützt wird.
- Bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten (erheblicher Beleidigung oder haltlose Verdächtigungen eines Mitglieds, beharrliche Störungen des Vereinsfriedens, Verstößen gegen § 5 der Hunde VO).
- Bei Bekanntwerden (nach erfolgtem Beitritt), dass es entweder bereits vor dem Beitritt oder danach zum Personenkreis des §5 der Hunde VO gehört.
- Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die „Verordnung zum Halten von Hunden im Freien“.
- Bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen (näheres regelt die Beitragsordnung!).
- Wenn keine gültige Haftpflichtversicherung für den Hund besteht.
§9 Beiträge
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Geschäftsjahres fällig. Er ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres Spesen- und gebührenfrei zu entrichten.
§10 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a.) Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder mind. 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung kann auch elektronisch per e-mail versendet werden, sofern die Adresse vorhanden ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand in besonders dringenden Fällen einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Nennung der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. Jedes Mitglied kann noch Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Geschäftsberichte
- Entgegennahme des Berichtes des Kassierers
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über gestellte Anträge
- Neuwahl des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Mitgliederversammlung kein anderes Wahlverfahren beschließt.
- Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern zuverlässig bekannt ist, dass sie die Wahl annehmen und am Erscheinen dringend verhindert sind.
- Der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung benannt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet.
b.) Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und:
- dem/der Schriftführer/in
- den zwei Beisitzer(n)/innen
Alle zwei Jahre werden gewählt:
a) der Vorstand gem. §26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
- Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden und im Vereinsregister eingetragen ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird in angemessener Frist ein Ersatzmitglied durch den Vorstand gewählt. Dessen Amtsdauer währt bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können gleichzeitig Schriftführer aber nicht Kassierer sein.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen worden sind.
- Der Vorstand ist berechtigt für Sonderaufgaben Obleute zu berufen, Fachausschüsse zu bilden, sowie Mitglieder einzusetzen.
§11 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Finanzen des Vereins werden durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/innen überprüft. Die Kassenprüfer/innen sind unabhängig und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand. Nur eine/r der Kassenprüfer/innen darf wieder gewählt werden. Länger als 4 Jahre darf kein/e Kassenprüfer/in im Amt bleiben.
Die Prüfung soll einmal jährlich stattfinden, in jedem Fall aber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Kassenprüfer/innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.
§12 Ordnungen
- Der Verein gibt sich je nach Notwendigkeit Ordnungen, wie z.B. die Platz-und Beitragsordnung. Bindend ist die jeweils letzte gültige Fassung.
- Der Verein verpflichtet sich, die Bestimmungen des VDH, des dhv sowie des HSVRM in dem Umfang zu beachten, in dem diese Verbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit Satzungen, Ordnungen und sonstige Regelwerke erlassen. Diese Regelungen sind für unseren Verein verbindlich. Der Verein erkennt zudem die Vereinsstrafgewalt der genannten Verbände an und unterwirft sich dieser.
§13 Vereinshaftung
Die Teilnahme am Übungsbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Hundeführer ist für sein Tier verantwortlich.
Jeder Hundeführer, der das Übungsgelände mit seinem Hund betritt, stellt sicher, dass sein(e) Tier(e) in ausreichender Form Haftpflicht versichert ist. Ein entsprechender Nachweis ist ohne Aufforderung aktuell zu erbringen.
Der Verein stellt sich von jeglicher Haftung für Unfälle auf oder außerhalb des Übungsgeländes, die aufgrund fahrlässigen Verhaltens der Hundeführer basieren, frei.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BRH – Rettungshundestaffel Main-Kinzig e.V., Geschäftsstelle, Postfach 1147, 63585 Linsengericht die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§15 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau in Kraft und löst die vom 06.02.2010 auf der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung vollständig ab.
